Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Sechster Abschnitt. Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
§ 29a.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 an eine Person unter 18
Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum
unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie
besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren.