Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Sechster Abschnitt. Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
§ 29.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie,
ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den
Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs.
1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (gestrichen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen
Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen
oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10. eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten Abgabe
von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine solche
Gelegenheit einem anderen verschafft oder gewährt oder ihn zum unbefugten
Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. entgegen § 18a dort genannte Stoffe oder Zubereitungen herstellt, mit ihnen
Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, durchführt,
veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger
Weise verschafft,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3 Strafgesetzbuch) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die
nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine
rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, oder
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist. Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an
Betäubungsmittelabhängige stellt kein Verschaffen von Gelegenheit zum Verbrauch
im Sinne von Satz 1 Nr. 10 dar.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b und Nr. 11 ist der
Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 10 11 oder 13 gewerbsmäßig
handelt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
3. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die
Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b
oder Nr. 10 fahrlässig oder erkennt er im Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig
nicht, daß die in § 18a genannten Stoffe oder Zubereitungen zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4
absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in
geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich
in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben,
Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf
Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als
solche ausgegeben werden.