Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Vierter Abschnitt. Überwachung
§ 25.
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und
Auslagen).
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.